Sie müssen sich im Arbeitsgerichtsprozess nicht zwingend vertreten lassen. Das heißt, Sie können die Kündigungsschutzklage Klage selbst erheben (z.B. zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts) und auch den Prozess selbst führen. Jedoch dringend zu empfehlen, ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt.