Die sog. Kündigungsschutzklage ist das einzige Mittel, mit der der Arbeitnehmer, die ihm gegenüber ausgesprochenen Kündigung angreifen kann. Der Arbeitnehmer muss also vor das Arbeitsgericht ziehen, wenn er sich gegen eine Kündigung zur Wehr setzen will. Dabei ist rasches Handeln notwendig, da mit Erhalt der Kündigung maximal drei Wochen (und keine Sekunde länger!) Zeit besteht, um gegen die Kündigung im Wege der Kündigungsschutzklage rechtlich vorgehen zu können (§4 KSchG). Wird die Frist nicht eingehalten, wird die Kündigung endgültig und ohne „Wenn und Aber“ von Anfang an rechtswirksam (§7 KSchG). Jeglicher Angriff gegen die Kündigung, auch wenn kein oder kein ausreichender Kündigungsgrund besteht und/oder die Kündigung an anderen Mängel leidet (z.B. formelle Voraussetzungen wie Schriftformgebot), wäre ausgeschlossen.