Müssen vor einer verhaltensbedingten Kündigung drei Abmahnungen ausgesprochen worden sein?

 

Nach wie vor hält sich das Gerücht, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung in der Regel drei Abmahnungen ausgesprochen haben muss. So verbreitet dieses Gerücht ist, so falsch ist es. Die Rechtsprechung stellt vielmehr eine Einzelfallbetrachtung an. In dieser Einzelfallbetrachtung werden verschiedene Umstände berücksichtigt (z.B. Häufigkeit der Pflichtenverstöße, Art und Schwere der früheren und der aktuellen Pflichtverstöße, bisheriger Verlauf des Arbeitsverhältnisses).
Der Arbeitgeber muss vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung umso weniger Abmahnungen ausgesprochen haben, je schwerer und häufiger im Vorfeld gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen wurde. Gleichzeitig kann mehr als eine Abmahnung erforderlich sein, wenn die letzte Abmahnung längere Zeit zurückliegt und/oder der seinerzeit abgemahnte Pflichtenverstoß nicht von Schwere war. Bei besonders schweren Pflichtenverstößen kann es sogar sein, dass überhaupt keine Abmahnung erforderlich ist und sofort gekündigt werden kann (z.B. bei einer Straftat). In jedem Fall kann sich der Arbeitgeber bei Ausspruch einer verhaltensbedingte Kündigung nur dann auf vorausgegangene Abmahnungen berufen, wenn eine Gleichartigkeit der Pflichtverletzungen (also der vorher abgemahnten und der zur Kündigung führenden Pflichtverletzung) vorliegt. Eine Identität der Pflichtverletzungen ist hingegen nicht erforderlich. Die Beurteilung ob eine Gleichartigkeit der Pflichtverletzungen vorliegt, ist mitunter schwierig.

 

© 2019 Sebastian Merbach –
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
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