Hier gilt das gleiche wie bei der Kündigung während Krankheit. Demnach kann eine Kündigung zeitpunktunabhängig ausgesprochen werden. Daran ändert auch nichts, wenn der Arbeitgeber von einer längeren urlaubsbedingten Abwesenheit des Arbeitnehmers Kenntnis hat und bewusst während der (längeren) Abwesenheit des Arbeitnehmers die Kündigung zustellt, mit dem Ziel, dass der Arbeitnehmer die dreiwöchige Frist einer Kündigungsschutzklage versäumt. Zwar gibt es bei Versäumung der Kündigungsschutzklage-Frist die Möglichkeit die nachträgliche Zulassung der Klage vor dem Arbeitsgericht (§ 5 KSchG) zu beantragen. Jedoch sind die Erfolgsaussichten diese Antrag mehr als bescheiden. Demnach sollte man sich auf das Risiko sich auf diesen Antrag berufen zu müssen tunlichst vermeiden und alles dafür tun, dass die Klagefrist eingehalten werden kann. In diesem Zusammenhang empfehle ich bei einem längerem Urlaub dafür Sorge zu tragen bzw. zu organisieren, dass Ihr Briefkasten regelmäßig gelehrt und Sie Kenntnis von den erhaltenen Schreiben auch im Urlaub erhalten. Und dies natürlich erst Recht, wenn sich ohnehin schon im Vorfeld der Eingang einer Kündigung anbahnt.