Wie läuft ein Kündigungsschutzprozess ab?

 

Um sich gegen die Kündigung des Arbeitgebers zur Wehr zu setzen, ist es erforderlich, dass beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage eingereicht wird. Diese muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung beim Arbeitsgericht eingegangen sein.

Nach rechtzeitigem Eingang der Klage wird das Gericht relativ kurzfristig zu einer sog. Güteverhandlung einladen. In der Güteverhandlung soll möglichst eine gütliche Einigung erzielt werden. So, dass es dann keiner gerichtlichen Entscheidung über die Kündigungsschutzklage mehr bedürfte. Die Güteverhandlung dauert in der Regel nur ca. 15 Min..
Können sich die Streitparteien auf eine gütliche Einigung in der Güteverhandlung verständigen, wird ein Vergleich geschlossen. Dieser Vergleich beendet das Verfahren insgesamt.
Ein mögliches Ergebnis der Güteverhandlung kann auch sein, dass die Streitparteien sich darauf verständigen, das Verfahren vorerst nicht streitig weiterzuführen, sondern sich vielmehr die Zeit geben, die Bedingungen einer außergerichtlichen gütlichen Einigung (z. B. Aufhebungsvertrag) auszuhandeln.


Wenn sich die Streitparteien im Rahmen der Güteverhandlung nicht einigen, wird vom Arbeitsgericht ein Termin zur streitigen Verhandlung (sog. Kammertermin) festgelegt. Dieser Termin kann auch erst mehrere Monate nach der gescheiterten Güteverhandlung stattfinden. Zur Vorbereitung dieses Kammertermins werden die Parteien mit gerichtlich vorgegebenen Schriftsatzfristen aufgefordert, den gesamten Vortrag abschließend in schriftlicher Form vorzubringen und für die maßgeblichen Tatsachenbehauptungen Beweis (z. B. Zeugen, Dokumente) anzubieten.


Sofern das Gericht ein Urteil gefällt hat, können die Parteien, wenn sie das ergangene Urteil nicht akzeptieren wollen, Berufung zum Landesarbeitsgericht einlegen.


Unter gewissen Umständen, und wenn das Landesarbeitsgericht die Revision ausdrücklich zugelassen hat, kann die unterlegene Partei Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt einlegen.

 

© 2019 Sebastian Merbach –
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
 |  Heßdorfer Weg 6a, 91056 Erlangen
 |  IMPRESSUM  |  DATENSCHUTZ  |  XING  |  Facebook