Erhält man nach einer betriebsbedingten Kündigung immer eine Abfindung?

 

Nein.
Denn grundsätzlich hat der Arbeitnehmer bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber KEINEN Anspruch auf eine Abfindung.
Es kommen eventuell Abfindungsansprüche bei bestehenden Sozialplänen (Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat) in Betracht, oder dann, wenn der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht und gleichzeitig die Zahlung einer Abfindung bereits im Kündigungsschreiben zusagt (§ 1a KSchG).
Der häufigste Fall in der Praxis, in dem Abfindungen im Rahmen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen gezahlt werden, ist der, dass eine Abfindung (gerichtlich oder außergerichtlich) ausgehandelt wird. Dies, weil dem Arbeitgeber das Verlieren eines etwaigen Kündigungsschutzprozesses droht. Das heißt konkret, eine Abfindung kommt nur dann in Betracht, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer dieser zustimmen bzw. eine solche miteinander verhandeln/verhandelt haben.
Wenn ein Arbeitgeber der Zahlung einer Abfindung zustimmt, liegt dies meist an dem umfassenden und auf Erhalt des Arbeitsverhältnisses gerichteten Kündigungsschutz, den der Arbeitnehmer möglicherweise genießt. Zum anderen daran, dass der Arbeitgeber ein langwierigen und risikoreichen Gerichtsprozess scheut. Denn der Arbeitgeber läuft Gefahr, dass wenn am Ende die Kündigung (durch das Gericht) als unwirksam festgestellt wird, er für die ganze Prozessdauer das Gehalt nachzahlen muss, ohne die Arbeit dafür erhalten zu haben.
Im Gegenzug verzichtet der Arbeitnehmer auf eine gerichtliche Entscheidung durch Urteil, akzeptiert die Kündigung bzw. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und erhält die ausgehandelte Abfindung.

 

© 2019 Sebastian Merbach –
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
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